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Grundsicherung

Die Grundsicherung

Die Grundsicherung ist eine staatliche Sozialleistung. In ihrer Höhe entspricht die Grundsicherung den den Leistungen des Arbeitslosengeld II, also Hartz 4! Sie soll dabei helfen den Lebensunterhalt zu decken, wenn die eigenen Mittel dafür nicht ausreichen.Wer Grundsicherung bekommt, wird in eine Regelbedarfsstufe eingruppiert. Diese Einteilung berücksichtigt die persönliche Situation – zum Beispiel, ob eine Person alleinstehend ist oder mit ihrer Familie zusammenlebt und deshalb mehr Unterstützung braucht.

Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, also beispielsweise wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten können, erhalten Sozialgeld, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (Quelle: Arbeitsagentur)

Wer Grundsicherung bekommt, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die genauen Bestimmungen stehen im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).


Grundlagen der Grundsicherung

Wer erhält überhaupt Grundsicherung? Und ab welchem Alter erhält man Grundsicherung? Wir möchten zunächst die grundlegenden Fragen zum Thema Grundsicherung beantworten. (Quelle)

Wer kann Grundsicherung erhalten?

Folgende Menschen können einen Anspruch haben:

  • Menschen mit dauerhafter voller Erwerbsminderung.
  • Menschen, die im Eingangs- oder Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder bei einem anderen Leistungsanbieter beschäftigt sind.
  • Menschen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen.
  • Menschen im Rentenalter.

Außerdem müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ihr gewöhnlicher Aufenthaltsort muss in Deutschland sein.
  • Sie dürfen nicht genug Einkommen/Vermögen haben, um den notwendigen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (Bedürftigkeit).
  • Es muss ein Antrag beim Sozialamt gestellt werden.

Wann ist ein Mensch dauerhaft voll erwerbsgemindert?

Wer mindestens 18 Jahre alt ist und pro Tag weniger als drei Stunden arbeiten kann, ist dauerhaft voll erwerbsgemindert, sofern unwahrscheinlich ist, dass die Erwerbsminderung aufgehoben werden kann.

Grundsicherung für Menschen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen und das Budget für Ausbildung in Anspruch nehmen

  • Seit 01.01.2020 gibt es das Budget für Ausbildung; seine Nutzung kann einen Anspruch auf Grundsicherung begründen.
  • Weitere Informationen dazu im Recht auf Teilhabe, 5. Aufl., 2020, Seite 139 f. und Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2020, Seite 38 ff.

     

Wann ist die Altersgrenze erreicht?

  • Wer vor dem 1. Januar 1947 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze an seinem 65. Geburtstag. Für die anderen Jahrgänge gibt es andere Altersgrenzen.
  • Grundsicherung im Alter können auch Menschen bekommen, die keine Rente erhalten, oder auch als ergänzende Leistung (Aufstockung).
  • Weitere Hinweise finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung.

Grundsicherung: Einkommen und Vermögen

Grundsicherung kann nur erhalten, wer nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Manchmal kommt es auch noch auf die finanziellen Mittel z. B. der Eltern oder Lebenspartner*in an. Wir erklären, worauf es zu achten gilt.(Quelle)

Einkommen: Welche Rolle spielt das eigene Einkommen?

  • Generell gilt: Wer ein eigenes Einkommen hat, hat keinen oder nur einen niedrigeren Anspruch auf Grundsicherung. Beispiel: Da die Erwerbsminderungsrente Einkommen darstellt, wird hier die Grundsicherung in der Regel nur als Aufstockung benötigt.
  • Allerdings werden manche Einnahmen bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel:
    • 30% des Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit (maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1),
    • ein bestimmter Betrag aus einer zusätzlichen Alters­vorsorge
    • Schmerzensgeld (das ein Geschädigter z. B. nach einem Unfall von dem Unfallverursacher erhält).
    • Bei Werkstattbeschäftigten: Sie können 1/8 der Regelbedarfsstufe 1 und weitere 25% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts absetzen.
    • Das Pflegegeld, das der pflegebedürftige Mensch von der Pflege­ver­si­che­rung erhält, wird nicht angerechnet.
  • Angerechnet wird aber oftmals das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld (LSG Hamburg, Urteil vom 08.09.2016 – Az: L 4 AS 569/15; in Rechtsdienst der Lebenshilfe 1/2017, Seite 11 f.), wenn es dann um SGB XII-Leistungen für die Pflegeperson geht.
  • Als Einkommen angerechnet wird das Pflegeunterstützungsgeld, das die Pflegeperson bekommt (vgl. § 13 Abs. 5 SGB XI).
  • Als Einkommen zählt der an den behinderten Menschen gezahlte Unterhalt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.12.2006 – Az: XII ZR 84/04). Im Verhältnis zu dem geleisteten Unterhalt reduziert sich dann die Höhe der Grundsicherung. Beachte: Nur tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen führen dazu, dass weniger Geld als Grundsicherung gezahlt wird.
  • Dagegen hat der bloße Unterhaltsanspruch (ohne dass gezahlt wird) nicht zur Folge, dass die Grundsicherung nur in niedrigerer Höhe gewährt wird.
  • Zum Einkommen, das angerechnet werden darf, gehört auch das Mindestelterngeld (BSG, Urteil vom 01.12.2016 – Az: B 14 AS 8/15 R; in RdLh 2/2017, S. 65: Entscheidung gilt nicht nur für SGB II- Leistungen, sondern auch für SGB XII-Leistungen).
  • Probleme bereiten manchmal die sogenannten einmaligen Einnahmen. Das kann zum Beispiel eine Erbschaft oder Schenkung sein. Dann kann es passieren, dass das Geld auf sechs Monate verteilt als Einkommen angerechnet wird (§ 82 Absatz 7 Sozialgesetzbuch XII). Die Folge: Es gibt dann keine Grundsicherung oder nur reduzierte Leistungen. Um das zu vermeiden, sollte sich jeder, der einem Grundsicherungsempfänger einen Geldbetrag zukommen lassen möchte, vorher beraten lassen. Für Erbschaften kann es zum Beispiel ratsam sein, ein sog. Behindertentestament zu errichten. Dieses ist so konstruiert, dass die Erbschaft nicht für den Lebensunterhalt ausgegeben werden muss. Der Erbe gilt stattdessen weiterhin als bedürftig und kann Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen.
    • Beachte: Ist der Erbfall vor der Antragstellung eingetreten, handelt es sich bei der Erbschaft um Vermögen und nicht um Einkommen.
  • Unklar kann auch sein, wie mit Nachzahlungen umzugehen ist. Beispiel: Herr P. hat erfolgreich auf Zahlung von Grundsicherung geklagt und erwartet nun hohe Nachzahlungen. Er fragt, ob diese Nachzahlungen wie Einkommen angerechnet werden. Antwort: Nein, die Nachzahlung darf nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn auch die Nachzahlung wird als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII angesehen, die ausdrücklich von einer Anrechnung als Einkommen ausgeschlossen ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
  • Ein wichtiger Hinweis: Auch das Kindergeld führt immer wieder zum Streit. Das Kindergeld für Minderjährige ist in der Regel Einkommen des Kindes (§ 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII). Das Kindergeld für erwachsene behinderte Menschen, das auf das Elternkonto gezahlt und nicht an das Kind weitergeleitet wird, zählt in der Regel nicht zum Einkommen des erwachsenen Kindes. Es stellt einen Lastenausgleich für die Eltern für persönliche Betreuung und sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang dar, welche auch bei einer Betreuung im Wohnheim noch gegeben sind.
    • Weitere Informationen zum Kindergeld bietet der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (BVKM) an. Weiterführende Hinweise finden sich auch in dieser Dienstanweisung des Bundeszentralamts für Steuern.
  • Neu seit 1. Januar 2021 ist auch der Freibetrag für Menschen, die 33 Jahre Grundrentenzeiten aufzuweisen haben (§ 82a SGB XII). Grundrentenzeiten sind vor allem Zeiten von Pflichtbeiträgen, wie sie auch bei einer Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen entrichtet werden. Über die Grundrentenzeiten informiert voraussichtlich im Laufe des Jahres 2021/22 die Deutsche Rentenversicherung. Es muss kein Antrag gestellt, aber später dem Träger der Grundsicherung angezeigt werden, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen (rückwirkende Berechnung). Höhe des Freibetrags: maximal 50% der Regelbedarfsstufe 1 (also 50 Prozent von 446 = 223 Euro).Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass Einkommen, das z. B. bei der Eingliederungshilfe verschont bleibt, trotzdem bei der Grundsicherung berücksichtigt wird. Das liegt daran, dass die Regelungen im Bereich der Eingliederungshilfe großzügiger sind – also mehr Einkommen verschont wird als bei der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt.

Einkommen: Welche Rolle spielt das Einkommen der Eltern?

  • Der Anspruch auf Grundsicherung ist neuerdings unabhängig vom Einkommen der Eltern. Bisher entfiel der Anspruch ab einem bestimmten Einkommen der Eltern, aber das ist jetzt nicht mehr so.
  • Ab einem bestimmten Verdienst müssen die Eltern einen monatlichen Betrag in Höhe von 28,43 Euro (2021) für die Grundsicherungs-Leistung für ihr erwachsenes Kind zahlen. Genauer gesagt: Verdient ein Elternteil mehr als 100.000 Euro jährlich, dann muss monatlich ein Betrag in Höhe von 28,43 Euro an das Sozialamt überwiesen werden.
  • Bei diesem Betrag handelt es sich um den Unterhaltsanspruch des erwachsenen behinderten Kindes gegen seine Eltern, der in Höhe von 28,43 Euro monatlich auf den Träger der Sozialhilfe übergeht (§ 94 SGB XII).Vermögen: Welche Rolle spielt ein eigenes Vermögen oder das der Eltern?

Vermögen: Welche Rolle spielt ein eigenes Vermögen oder das der Eltern?

  • Das Vermögen der Eltern wirkt sich nicht auf die Grundsicherung ihres erwachsenen Kindes aus. Das bedeutet, dass auch die Kinder von Eltern mit hohem Vermögen Grundsicherung bekommen können. Die folgenden Ausführungen gelten deshalb nur für das eigene Vermögen:
  • Wer eigenes Vermögen hat, hat keinen oder nur einen geminderten Anspruch auf Grundsicherung. Grundsätzlich gilt, dass das vorhandene Vermögen zu verwerten ist (deshalb keine Grundsicherung für Ehepaar mit zwei Autos zu einem Gesamtwert i. H. v. 31.000 Euro, vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 03.04.2020 – Az: L 4 SO 46/18; Besprechung im RdLh 4/2020, S. 189 f.).
  • Allerdings wird das Vermögen nicht komplett angerechnet; es gibt auch sogenannte Vermögensschonbeträge bzw. Vermögenswerte, die nicht verwertet werden dürfen.

Geldbeträge (Vermögensschonbeträge)

  • Jede volljährige Person und jede alleinstehende minderjährige Person darf zum Beispiel Geld bis zu 5.000 Euro besitzen. Und trotzdem besteht ein Anspruch auf Grundsicherung.
  • Darüber hinaus wird ein weiterer Schonbetrag für jede Person gewährt, für die Unterhalt geleistet werden muss. Das gilt zum Beispiel für Kinder von Leistungsberechtigten. Dieser beträgt einheitlich jeweils 500 Euro.

Sonstige Vermögenswerte

  • Auch das eigene Haus oder die Eigentumswohnung sind unter Umständen geschützt. Wichtig ist, dass der Mensch mit Beeinträchtigung dort selbst lebt (ggf. mit Angehörigen). Außerdem muss das Haus oder die Wohnung „angemessen“ sein (also keine Villa).
  • Gleiches gilt, wenn der Einsatz des Vermögens eine Härte wäre, also dem Antragsteller nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB XII). Das haben Gerichte zum Beispiel für angespartes Blindengeld und für Schmerzensgeld so entschieden. Außerdem ist auch eine Opferentschädigungsrente nicht anzurechnen. Zwar sei es normalerweise unerheblich, woher das Vermögen stamme. In Ausnahmefällen führe die Herkunft des Vermögens aber dazu, dass sich eine Berücksichtigung als Vermögen verbiete (so das Opfer einer Gewalttat, das deshalb eine Opferrente bezieht, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 30.04.2020 – B 8 SO 12/18 R; vgl. Besprechung in RdLh 4/2020, S. 182 ff.).
  • Nachzahlungen von Grundsicherung sind nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung würde eine Härte gem. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen (Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 17.07.2006 – Az: L 5 B 71/06). Vergleiche dazu auch Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2021, S. 147 f.Wichtig zu wissen: Es kann sein, dass Vermögen, das z. B. bei der Eingliederungshilfe verschont bleibt, trotzdem bei der Grundsicherung berücksichtigt wird.

Leistungen der Grundsicherung

Leistungen auf einen Blick.(Quelle)

Regelleistungen

  • Es gibt sogenannte Regelleistungen der Grundsicherung. Dabei handelt es sich sozusagen um Grundleistungen des Sozialhilfeträgers. Wer sie in welcher Höhe bekommt, ergibt sich aus den Regelsätzen.
  • Ab 2022 werden diese Regelsätze gezahlt. (Veränderung gegenüber 2021 in Klammern):
  • Alleinstehende / Alleinerziehende 449 Euro
    (+3 Euro)
    Regelbedarfsstufe 1
    Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften 404 Euro
    (+3 Euro)
    Regelbedarfsstufe 2
    Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII) 360 Euro
    (+3 Euro)
    Regelbedarfsstufe 3
    nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern 360 Euro
    (+3 Euro)
    Regelbedarfsstufe 3
    Jugendliche von 14 bis 17 Jahren 376 Euro
    (+3 Euro)
    Regelbedarfsstufe 4
    Kinder von 6 bis 13 Jahre

    311 Euro
    (+2 Euro)

    Regelbedarfsstufe 5
    Kinder von 0 bis 5 Jahren 285 Euro
    (+2 Euro)
    Regelbedarfsstufe 6
  • Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, sind der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet (vorher Regelbedarfsstufe 3). Bewohner einer besonderen Wohnform, die einen Anspruch auf Grundsicherung haben, erhalten deshalb monatlich einen Regelbetrag in Höhe von 401 Euro (2021). Dazu kommen ggf. Mehrbedarfe und Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Auch Menschen, die mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, bekommen Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2.
  • Wer allein lebt oder bei den Eltern, ist der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet; das Gleiche gilt für Menschen mit Beeinträchtigung im sogenannten begleiteten Wohnen, einer Leistung der Eingliederungshilfe zur Betreuung in einer Pflegefamilie (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 21.10.2020 – Az: S 9 SO 34/20).
  • Die Regelbedarfsstufe 1 ist ferner anzuwenden, wenn sich jemand in einem psychiatrischen Krankenhaus aufhält (Sozialgericht Detmold, Urteil vom 27.02.2020 – AZ: S 11 SO 59/18; Besprechung in RdLh 3/2020, S. 133 f.).
  • In seltenen Fällen kann eine höhere Regelsatzfestsetzung gerechtfertigt sein (z. B. für Pflegebedarf, wenn ein pflegebedürftiger Mensch keinen Pflegegrad hat); dann kann der bestehende Pflegebedarf ggf. über eine abweichende Regelsatzfestsetzung bewilligt werden. Das wurde in einzelnen Fällen schon gerichtlich so entschieden.
    • Abgelehnt wird die höhere Regelsatzfestsetzung regelmäßig für sogenannte OTC-Arzneimittel (nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige Arzneimittel), vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2020 – Az: L 18 SO 153/18 NZB; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2020, S. 131 f.).
    • Die höhere Regelsatzfestsetzung wurde ebenfalls abgelehnt für eine erotische Ganzkörpermassage, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 06.02.2020 – Az: L 8 SO 163/17; Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 3/2020, S. 129 f.).

Mehrbedarfe

  • Aktuelle Entscheidung: Kein Mehrbedarf wegen Bevorratung in der Corona-Krise (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28.04.2020 – L 4 SO 92/20; Besprechung in RdLh 4/2020, S. 187).
  • Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch weitere Zahlungen möglich. Ein Beispiel ist der sog. Mehrbedarf in Höhe von 35 Prozent der Regelbedarfsstufe für behindere Menschen ab 18 Jahren, die schul- oder ausbildungsbezogene Eingliederungshilfe erhalten (§ 42b Abs. 3 SGB XII).
  • Beachte: Diesen Mehrbedarf gibt es im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt auch schon für Leistungsberechtigte ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 30 Abs. 4 SGB XII). 
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe
    • 2021 gibt es etwas mehr Geld für persönlichen Schulbedarf: 51,50 Euro gibt es für das zweite Schulhalbjahr, das Anfang 2021 beginnt; 103 Euro werden für das im Sommer 2021 folgende erste Schulhalbjahr gezahlt.
    • Ab 2022 gibt es für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe etwas mehr Geld: Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf erhöht sich im ersten Schulhalbjahr von 103 Euro auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr von 51,50 Euro auf 52,00 Euro.
  • Bedarf auf Erstausstattung
    • Einen Bedarf auf eine Erstausstattung mit Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen kann es auch geben, wenn der Empfänger von Leistungen der Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt die Möbel während einer psychischen Krise auf die Straße gestellt hat und nach einem längeren Aufenthalt in der Psychiatrie wieder in seine (nunmehr leere) Wohnung zurückkehrt (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2020 – Az: L 7 SO 3313/18; Besprechung in RdLh 1/2021, S. 27 f.). Das Gleiche kann nach einem Wohnungsbrand oder einer Inhaftierung gelten.
  • Kosten der Unterkunft und Heizung
    • Zudem werden die Kosten der Unterkunft und Heizung von der Grundsicherung abgedeckt. Auch wer noch bei seinen Eltern lebt, kann anteilige Unterkunftskosten beanspruchen. Das geht übrigens auch, wenn kein Untermietvertrag abgeschlossen wurde. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass tatsächlich Kosten an die Eltern abgeführt wurden. Allerdings werden häufig mehr Kosten vom Sozialamt übernommen, wenn es einen Untermietvertrag gibt. Solche Verträge zwischen den Eltern und dem behinderten Kind, vertreten durch einen Ergänzungsbetreuer, halten die Sozialhilfeträger und auch die Gerichte meistens für unwirksam. Das gilt vor allem dann, wenn das mitwohnende Kind mit Beeinträchtigung tatsächlich keine Miete zahlt und trotzdem keine Kündigung (von Seiten der Eltern gegenüber ihrem Kind) befürchten muss. In diesen Fällen wird dann sehr regelmäßig der sogenannte Rechtsbindungswille verneint.
      • Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Es sollte deshalb Widerspruch eingelegt werden, wenn der Sozialhilfeträger bei der Berechnung der Unterkunftskosten den Vertrag ignoriert und dementsprechend nur weniger Unterkunftskosten als Leistung bewilligt. Hier finden Sie einen Musterwiderspruch.
      • Gut zu wissen: Das Bundessozialgericht hat am 23.03.2021 entschieden (Az: B 8 SO 14/19 R): Die Kosten für die Unterkunft und Heizung werden auch dann vom Sozialhilfeträger übernommen, wenn es keinen Mietvertrag zwischen den Eltern und dem Kind mit Beeinträchtigung gibt und die Familienmitglieder in dem abbezahlten Eigenheim der Eltern zusammenleben. Die Besonderheit an der Entscheidung ist, dass es also auch dann Leistungen der Grundsicherung geben kann, wenn die Eltern z. B. gar keine Miete bezahlen müssen oder für sonstige (nennenswerte) Unterkunftskosten zu zahlen haben. Vgl. dazu die Besprechung im Rechtsdienst der Lebenshilfe 4/2021.
      • Beachte: Für Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen, gibt es ohne Mietvertrag bzw. ohne die Verpflichtung, für das Wohnen zu bezahlen, keine Leistungen für die Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für die Unterkunft und Heizung für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmen sich nach anderen Regelungen und setzen Zahlungsverpflichtungen für das Wohnen voraus (§ 35 SGB XII).
  • Kosten für Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen
    • Für Menschen in besonderen Wohnformen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung seit 1. Januar 2020 ebenfalls von der Grundsicherung abgedeckt (gilt auch bei Hilfe zum Lebensunterhalt) und an die Leistungsberechtigten, also den Bewohner, ausgezahlt (Ausnahme: Direktzahlung vereinbart, s.o.).
    • Diese Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung erfolgt auf jeden Fall dann, wenn die Miete oder das Entgelt für das Wohnen angemessen ist. Weiterhin werden diese Kosten von der Grundsicherung übernommen, wenn die Kosten 25 % höher als das angemessene Entgelt liegen. Voraussetzung dafür ist aber, dass in dem Vertrag über das Wohnen (in der Regel Wohn- und Betreuungsvertrag) ein Zuschlag vereinbart wurde, der die höhere Miete bzw. das höhere Entgelt rechtfertigt (z.B. für Möblierung).
    • Was gilt, wenn die Kosten über diesen 25 % liegen? Dann kommt wegen dieses erhöhten Kostenanteils am Wohnen (also der Kosten, die 25 % der angemessenen Wohnkosten übersteigen) die Leistung der Eingliederungshilfe in Betracht, vgl. § 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe kann sich aus § 113 Abs. 5 SGB IX ergeben. Unklar ist derzeit noch, ob eine Kostenbeteiligung der Eingliederungshilfe in Betracht kommt, wenn ein Bewohner möglicherweise keine Grundsicherung (oder Hilfe zum Lebensunterhalt) bezieht (z. B. Selbstzahler).
    • Der BVKM informiert ebenfalls über die Veränderungen bei den ehemals stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe.
    • Weitere Informationen dazu im Recht auf Teilhabe (5. Aufl., 2020, Seite 100 ff. und Seite 265 ff.).
    • Weitere Informationen auch im Rechtdienst der Lebenshilfe 3/2021, S. 142 ff.: Jenny Axmann, Die Kosten der Unterkunft im Kontext der Trennung der Leistungen – Eine kritische Auseinandersetzung mit dem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.03.2021 – Az: S 198 SO 59/20.

Längerer Auslandsaufenthalt – trotzdem Grundsicherung?

  • Wer sich länger als vier Wochen ohne Unterbrechung im Ausland aufhält, bekommt nach Ablauf der vierten Woche keine Leistungen mehr.
    • Dabei ist es egal, ob sich jemand innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union befindet.
      Weitere Leistungen gibt es erst dann wieder, wenn die Rückkehr nachgewiesen wurde.

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